Quellwasser muss "seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen" (§ 10,1 MinTafwV) haben, darf nur einer einfachen Aufbereitung wie Enteisenung, Entschwefelung oder Kohlensäureentzug bzw. -zusatz unterzogen werden und muss am Quell-Ort abgepackt werden. Es braucht keine "ursprüngliche Reinheit" aufzuweisen, darf jedoch Grenzwerte für 13 Stoffe nicht überschreiten. Unter diesen Grenzwerten sind auch solche für anthropogene Stoffe.