Natürliches Mineralwasser (§2 MinTafwV):
1. Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen;
2. es ist von ursprünglicher Reinheit und besitzt bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen aufgrund seines Gehaltes an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen;
3. seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant; durch Schwankungen in der Schüttung werden sie nicht verändert;
Außerdem darf das Wasser Grenzwerte für 10 Substanzen nicht überschreiten. Hier sind ausschließlich geogene Metalle wie Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber und - als einzige chemische Verbindung - Borat aufgenommen. Die Werte für Blei und Arsen liegen etwas höher als in der TrinkwV (jeweils 50 statt 40 µg/l). Anthropogene Schadstoffe dürfen nach der Definition - "ursprüngliche Reinheit" - nicht enthalten sein. Was nicht heißen soll, dass sie nicht vielleicht doch enthalten sein können - wenn man danach suchte.
Nur in der Verwaltungsvorschrift zur MinTafwV, in der die Anerkennung neuer Quellen geregelt wird, gibt eine Vorschrift, die besagt, dass neben der hydrogeologischen Situation, die eine Abschätzung einer möglichen Grundwasserverunreinigung ermöglicht, auch auf anthropogene Schadstoffe untersucht werden soll. Unbekannt ist, wie die Lage bei allen anderen Quellen ist, die schon seit langem anerkannt sind.
Ebenso hinaus steht der Ausdruck "ursprüngliche Reinheit" für mikrobielle Unbedenklichkeit. Aber schon bei der Abfüllung und bei langen Lagerzeiten kann es zu einer Vermehrung von Keimen im Wasser kommen, erst recht aber, wenn die Flasche beim Verbraucher länger (offen) steht und nicht mit einem Mal leer getrunken wird. Das kann vor allem bei "stillen" Wässern zu recht hohen Keimzahlen führen; die Kohlensäure in "lautem" Wasser wirkt auch als Desinfektionsmittel (Angebrochene Mineralwasserflaschen sollten deshalb vorsichtshalber auf jeden Fall im Kühlschrank aufbewahrt werden).
Zu den allgemeinen Kennzeichnungspflichten gehört bei Mineralwasser die Angabe eines Analysenauszugs auf dem Etikett; hier müssen jedoch nur die "charakterisierenden Bestandteile" (§8 Abs.7 Zif.2 MinTafwV) aufgeführt werden. Die Angaben, ob oder wie viel Nitrat das Wasser enthält, ist also z.B. nicht zwingend.